Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche – auch zukünftige Lieferungen und Leistungen – erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei der P-GUTec GmbH nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch die P-GUTec GmbH gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Vereinbarungen, die von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von der P-GUTec GmbH schriftlich verbindlich.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, ab Werk.
Bei nach Abschluss des Vertrages eintretender Erhöhung unserer Beschaffungs- und/oder Produktionskosten durch Lohn- oder Materialkostenerhöhungen sind wir berechtigt, entsprechend dem Anstieg unserer Beschaffungs- und/oder Produktionskosten die mit dem Käufer vereinbarten Verkaufspreise bis zu 10 % zu erhöhen.
Die Rechnungen gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsziele fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Wechsel (Akzepte) werden nicht angenommen.
3. Verpackung
Verpackungen sind Einwegverpackungen, werden nicht zurückgenommen und zu Selbstkosten berechnet.
4. Versand
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr an den Käufer über, auch wenn die Franko-Lieferung vereinbart ist. Die Versendung erfolgt zu Lasten des Käufers, es sei denn, es ist ausdrücklich Franko-Lieferung vereinbart worden. In diesem Fall kann der Käufer die ihm entstandenen Kosten an der Rechnung kürzen. Mangels anderweitiger Vereinbarung, bestimmt die P-GUTec GmbH die Art der Versendung.
5. Lieferfristen
Liefertermine sind unverbindlich. Sie gelten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Nichteinhaltung gibt dem Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder einem Anspruch auf Schadenersatz.
6. Lieferunmöglichkeit infolge höherer Gewalt
Betriebsstörungen, Streiks, Rohmaterialmangel, Maschinenausfall und sonstige Ereignisse höherer Gewalt befreien uns von der Lieferpflicht unter Ausschluss irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
7. Vermögensversicherung des Käufers
Wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers, auch soweit sie vor Vertragsabschluss bestanden hat, uns aber nicht bekannt war, berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Des Weiteren wird der Kaufpreis für alle erfolgten Lieferungen sofort fällig.
8. Beanstandung der Ware
Mängelrügen des Käufers hinsichtlich der Menge oder der Beschaffenheit der Ware müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei der P-GUTec GmbH eingegangen sein, und die Ware muss sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnten, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen.
Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern einwandfreie Ware, oder wir ersetzen den Minderwert, oder wir führen eine Nachbesserung durch. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen können nicht geltend gemacht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (einschl. der künftigen Forderungen) bleibt alle gelieferte Ware unser Eigentum (§ 455 BGB). Der Käufer ist jedoch berechtigt, über diese Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Er ist jedoch zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem übernächsten Absatz auf uns übergehen.
Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware handelt der Käufer in unserem Auftrage, die dabei produzierten Gegenstände werden für uns hergestellt, jedoch ohne uns zu verpflichten und gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. An Sachen zu deren Herstellung außer Vorbehaltsware auch andere, uns nicht gehörige Sachen verwendet worden sind, steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes) unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zu.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht der P-GUTec GmbH gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht der P-GUTec GmbH gehörenden Sachen weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils verarbeiteten Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der an die P-GUTec GmbH abgetretenen Forderungen bzw. Teilforderungen die Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, dann ist die der P-GUTec GmbH auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Forderungen entsprechender Höhe nach der Wahl der P-GUTec GmbH an den Käufer zurück zu zedieren. Der Käufer ist bis auf weiteres zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf Verlangen der P-GUTec GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die der P-GUTec GmbH zu unterrichten und der P-GUTec GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer die P-GUTec GmbH unverzüglich benachrichtigen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand Siegen.
11. Teilunwirksamkeit
Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen im vollen Umfange wirksam. Eine nichtige Bedingung soll nach Möglichkeit so umgedeutet werden, dass der mit ihr angestrebte Zweck erfüllt wird.
12. Gültigkeit
Diese Bedingungen treten ab sofort in Kraft. Die bisherigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit.